Hintergründe
Die Erwerbsminderungsrente
Das Risiko ist hoch... Nach einer Statistik der gesetzlichen Rentenversicherungsträger muss jeder fünfte Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden, weil Körper oder Seele nicht mehr mitmachen, überwiegend im Alter zwischen 50 und 55. Knapp zehn Prozent der neuen Berufsunfähigkeitsfälle sind jedoch jünger als 40 Jahre. Anders als oft vermutet sind nicht Unfälle, sondern Erkrankungen die weitaus wichtigsten Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft. Auch bei den jüngeren Betroffenen.
Probleme der gesetzlichen Absicherung... Seit dem 1. Januar 2001 wurden die bisherigen gesetzlichen BU-Renten für alle ab dem 01.01.1961 geborenen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, wird seitdem uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen.
So erhält bspw. ein Bankangestellter keine Leistung mehr aus der Rentenkasse, wenn er noch als Pförtner arbeiten kann.
Die volle Rente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Rente wird bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit pro Tag gezahlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versichertewegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Die Höhe der Rentewegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rentewegen voller Erwerbsminderung.Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht demRentenanspruch nicht entgegen.
Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen, so dass keineMöglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird eine Rentewegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Ob Arbeitslosigkeit vorliegt, wird im Einzelfall von demRentenversicherungsträger festgestellt. Der Rentenversicherungsträger prüft bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gleichzeitig, ob Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation und/oder Teilhabe amArbeitsleben in Betracht kommen.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Anspruch auf Rentewegen voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht entgegen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhält, wer vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Die Rentewegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine Sonderregelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur nochweniger als 6 Stunden täglich ausgeübtwerden kann. Vor der Entscheidung über den Rentenantrag wird allerdings noch geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, umeine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt. Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar. Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Rentenanspruch nicht entgegen.
Berufseinsteiger
Junge Berufseinsteiger müssen für ihren Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente in der Regel mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Freiberufler und Selbständige
Die Problematik betrifft diese noch härter. Hier ist es oft so, dass keine - oder aus früheren Angestelltentätigkeiten nur sehr geringe - Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber geltend gemacht werden können.